Adressauskünfte

Die Adressauskünfte richten sich nach § 18 des Gesetzes über das Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) und §§ 16 und 17 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG).
Es gibt zwei verschiedene Adressauskünfte, welche sich wie folgt unterscheiden:

Einfache Auskunft
Privaten Personen werden auf Gesuch hin, gemäss § 18 Abs. 1 MERG, § 16 lit. a IDG, bekannt gegeben:

  • Name
  • Vorname
  • Adresse
  • Datum von zu- und Wegzug

Pro Auskunft und angefragte Person werden CHF 10.00 in Rechnung gestellt.

Erweiterte Auskunft mit Interessennachweis
Wenn ein berechtigtes Interesse gemäss § 18 Abs. 1 und 2 MERG, §§ 16 lit. a und 17 Abs. 1 IDG, glaubhaft gemacht wird und Ihrer schriftlichen Anfrage ein Interessennachweis beiliegt, werden zusätzlich folgende Daten bekanntgegeben:

  • Zuzugs- und Wegzugsort
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Zivilstand
  • Heimatort

Als Interessennachweis gelten Verlustscheine, Rechnungen, Verträge oder ähnliches.
Pro Auskunft und angefragte Person werden CHF 20.00 in Rechnung gestellt.

Aus Datenschutz- sowie aus Sicherheitsgründen werden an Privatpersonen keine Adressauskünfte per E-Mail oder Telefon beantwortet.
Über Personen mit Datensperre dürfen keine Auskünfte an Privatpersonen und Firmen erteilt werden!

Zugehörige Objekte

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