Steuern: Stundung/Ratenzahlungen

Gemäss Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern kann das Gemeindesteueramt bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (z.B. finanzielle Engpässe) für Steuerbeträge Stundung oder Ratenzahlungen bewilligen. Stundungs-/Ratenzahlungsgesuche sind in der Regel schriftlich und mit hinreichender Begründung einzureichen. Stundungen und Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen. Können dem Steuerpflichtigen solche Zahlungen nicht zugemutet werden oder weigert er sich, sie zu leisten, so sind andere Inkassomassnahmen zu prüfen.

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